Soforthilfe deckt in Nordrhein-Westfalen auch Lebenshaltungskosten ab!
Am 5. Mai 2020 hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen ihre Ansicht veröffentlicht, nach der die Soforthilfe auch für die Lebenshaltungskosten verwendet werden kann.
Entscheidend sei nach Ansicht der GEW NRW, ob es irgendwelche Hinweise auf die eingeschränkte Zweckrichtung der Soforthilfe gegeben habe, die unschwer hätten zur Kenntnis genommen werden können. Weder dem Bewilligungsbescheid, noch den Informationen des Wirtschaftsministeriums könne deutlich entnommen werden, dass die Soforthilfe nicht für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestimmt sei.
Nach wie vor sei auf der Website des Wirtschaftsministeriums hinsichtlich der Soforthilfe folgender Passus zu lesen: Wofür darf der Zuschuss genutzt werden? Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.“
Zusätzlich habe auf der Website des Wirtschaftsministeriums noch bis zum 29. März 2020 folgender Passus gestanden: Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Nichts deute auf eine Verwendung für reine Betriebskosten hin. Nach wie vor gäbe es keine offizielle Entscheidung des Landes NRW bzw. des Bundes zu dem Thema.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat nun auf die Absage der Bundesregierung reagiert, die ihre Bedingungen für die Corona-Soforthilfe nicht anpassen wird. Die Landesregierung in Düsseldorf erklärte in einer Pressemitteilung am 12. Mai, dass sie die Soforthilfe für Solo-Selbstständige ausweiten werde. Jetzt könne man den Zuschuss teilweise auch für den Lebensunterhalt nutzen.
Die neuen Regelungen sehen vor, dass alle Solo-Selbstständigen am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums der Soforthilfe eine Erklärung abgeben müssen. Darin muss dargelegt werden, ob sie die Soforthilfe vollständig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses gebraucht haben. Wenn nicht die kompletten 9.000 Euro benötigt wurden, muss zu viel erhaltene Hilfe zurückgezahlt werden.
Der entscheidende Punkt: Bei diesem nachträglichen Verwendungsnachweis können sich die Solo-Selbstständigen insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten ansetzen. Diese Summe sei dann für März und April gedacht. Für den Mai ist ein solcher Zuschuss jedoch nicht vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der Antrag in den Monaten März oder April gestellt wurde in diesen beiden Monaten kein Antrag auf Grundsicherung gestellt worden ist.
Ergänzender Hinweis
Die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen hat Einfluss auf eine mögliche Strafbarkeit der Verwendung der Soforthilfe für Lebenshaltungskosten auch in anderen Bundesländern.