Skandal-Dieselfahrzeug
- keine Ansprüche, wenn der Käufer die Umstände kannte
Das OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.01.2020 – 17 U 133/19 – hatte über ein Skandal-Dieselfahrzeug zu entschiedenen. Im Verfahren kaufte der Kläger im April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum, welcher über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte, eingebaut. Der Kläger forderte nunmehr u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Ferner begehrte er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung verursacht werden.
Das OLG hat die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die VW AG die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt als der Kläger schon ausreichend über die Implementierung der unzulässigen Abschalt-Software informiert hat. Der Kläger habe von daher vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung und der Gefahr gehabt.
Unabhängig davon, war zwar das Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Mangel versehen, dieser war aber zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung beseitigt.