Sind Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, zulässig?
Dazu meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21, DB 2022, 1716, Rn. 27 f.):
„bb) Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 383/18 – Rn. 23, BAGE 164, 316). Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer – wie im Streitfall dem Beklagten – nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden (vgl. BAG 16. Oktober 1974 – 5 AZR 575/73 – Rn. 33 zur alten Rechtslage). In Fällen, in denen das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ohne Auswirkung auf seine – ohnehin bestehende – Zahlungsverpflichtung ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber seinen über Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden Aufwand verringert. Denn außerhalb des Berufsbildungsgesetzes hat er ein anerkennenswertes Interesse daran, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertragliche Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits anderweitig erworben haben (vgl. BAG 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – zu I 2 c der Gründe, BAGE 100, 13 zur alten Rechtslage).
cc) Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2008 (- 3 AZR 192/07 -), auf das das Landesarbeitsgericht maßgeblich abstellt, steht dem nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Klausel, die die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers von einem zweijährigen Verbleib im Unternehmen des Arbeitgebers abhängig machte. Derartige Vereinbarungen sind geeignet, das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) einzuschränken (vgl. BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 383/18 – Rn. 24, BAGE 164, 316). Eine Rückzahlungsverpflichtung, die nur in den Fällen eingreift, in denen ein Arbeitnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist geeignet, den Vertragspartner dazu zu bestimmen, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber über den Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist festzuhalten (sog. ´Bleibedruck´, vgl. BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 19). Ein solcher Druck besteht in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Die hier in Rede stehenden Klauseln (§ 1 und § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag) machen die Verpflichtung des Vertragspartners, die Darlehenssumme an den Verwender zurückzuzahlen, weder dem Grund noch der Höhe nach von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abhängig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist vielmehr unbedingt und besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das nach § 4 Ausbildungsvereinbarung von der Insolvenzschuldnerin zu unterbreitende Angebot, mit ihr ein Arbeitsverhältnis als Co-Pilot zu begründen, annimmt. Eine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechts, den Arbeitsplatz jederzeit frei zu wählen und die erworbene Qualifikation anderweitig zu nutzen, ist deshalb bei einer Vertragsgestaltung wie der im Streitfall nicht zu befürchten.“