Sind selbst getragene Kosten eines Dienst-PKW bei der Steuer entlastend zu berücksichtigen – oder sind solche Aufwendungen schlicht Privatsache?
In einem aktuellen Urteil musste der BFH über den folgenden Fall entscheiden:
Ein Steuerpflichtiger, der einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber überlassen bekommen hatte, klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten bei Privatfahrten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern.
Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nach erfolglosem Einspruch vor dem Finanzgericht legte der Steuerpflichtige Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und bestätigte, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht gerechtfertigt seien. Kosten wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines Fahrradträgers mindern den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung nicht. Der BFH argumentiert, dass solche Aufwendungen nicht Bestandteil der typisierten Regelung seien, da sie keine festen oder verbrauchsabhängigen Kosten des Fahrzeugs darstellen, die üblicherweise der Arbeitgeber tragen würde. Vielmehr handele es sich um zusätzliche, vom Arbeitnehmer selbst entschiedene Kosten, die keinen Einfluss auf den gewährten Vorteil haben. Nur Kosten, die im Rahmen einer hypothetischen Übernahme durch den Arbeitgeber typischerweise abgedeckt wären, können den Vorteil mindern.
(BFH Urteil v. 18.06.2024 – VIII R 32/20)