Sind die Aufwendungen einer Mode-Influencerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires als Betriebsausgaben zu berücksichtigen?
Nein, meint das Finanzgericht (FG) Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urt. v. 13.11.2023 – 3 K 11195/21). Im Leitsatz heißt es:
„Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“