Sind Corona-Überbrückungshilfen bei der Bemessung des Ehegattengetrenntlebensunterhalts zu berücksichtigen?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2022 – 2 UF 23/22, NJW 2022, 1629 = MDR 2022, 768 = NJW-Spezial 2022, 1629). In den Leitsätzen heißt es:
„1. Einnahmen aus der Corona -Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe Ill) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.04.2021, Az. 8 UF 28/20 für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona -Soforthilfe).
- Anders als Corona -Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes Ill nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.
- Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasst nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona – Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.“