Sind angeblich beleidigende Äußerungen unter Wohnungseigentümern eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit?
Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.09.2023 – V ZR 254/22). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).“