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Sicherheitsabrede falsch formuliert - Anspruch auf Sicherheit entfällt

BGH, Urt. v. 16.07.2020 - VII ZR 159/19
Sicherheitsabrede falsch formuliert - Anspruch auf Sicherheit entfällt
Aktuelles
15.09.2020

Sicherheitsabrede falsch formuliert - Anspruch auf Sicherheit entfällt

BGH, Urt. v. 16.07.2020 - VII ZR 159/19

In vielen Bauverträgen finden sich Regelungen zu Vertragserfüllungssicherheiten und Gewährleistungssicherheiten, sog. Mängelsicherheiten.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH nunmehr klargestellt, dass eine Überschneidung des Sicherungszwecks nicht zulässig ist. Wird in den Sicherheitsabreden nicht genau abgegrenzt, dass die Vertragserfüllungssicherheit nur für bis zur Abnahme entstandene Mängel gelten soll, führt dies zu einer Überschneidung von Sicherheiten mit der Folge, dass die Abrede über die Vertragserfüllungssicherheit unwirksam ist.

Konkret führt das Gericht aus:

Ergibt sich aus den formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags – für sich oder in ihrem Zusammenwirken -, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers.

Im Fall ging es um die Formulierung in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers-

Auftraggeber sind daher gut beraten, ihre Vertragsbedingungen zu überprüfen. Auftragnehmern ist zu raten, die gestellten Bedingungen ebenfalls daraufhin zu prüfen, ob eine Überschneidung vorliegt, um auf diesem Wege die Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit zu umgehen.

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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