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Sic-non-Fall

Sic-non-Fall
Aktuelles
08.04.2023

Sic-non-Fall

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden (Hessisches LAG, Beschl. v. 13.01.2023 – 10 Ta 3/23 [Leitsatz]):

„1. Es liegt kein ´Sic-non-Fall´ vor, wenn in einem Kündigungsschutzantrag bloß der Terminus ´Arbeitsverhältnis´ verwendet wird. Vielmehr ist es eine Frage der Auslegung, ob der Antrag auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gestellt werden soll, was gerade bei einer außerordentlichen Kündigung in Betracht kommen kann.

  1. Das einer Geschäftsführerbestellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen. Dies gilt erst recht, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter an der GmbH ist.
  2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist kein ´Sic-non-Fall´. Anspruchsgrundlage für eine Abgeltung des Urlaubs wäre § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach § 2 BUrlG findet das Gesetz auf Arbeitnehmer und auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung. Das Urlaubsrecht ist aber durch Art. 7 RL 2003/88/EG geprägt, anders als bei § 5 Abs. 1 ArbGG kommt bei der materiell-rechtlichen Anwendung des Urlaubsrechts der erweiterte Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts zum Tragen, der gerade auch Geschäftsführer miteinschließen kann (vgl. BAG 8. Februar 2022 – 9 AZB 40/21 – Rn. 20, NZA 2022, 430). Die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann in prozessualer und in materiell-rechtlicher Hinsicht damit auseinanderfallen.“
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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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