SGB IV: Risiko Nachforderung von Sozialbeiträgen bei freien Mitarbeitern
Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern ist und bleibt ein sozialrechtliches Schwerpunktthema und begründet für den Auftraggeber ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko. Wird nach Durchführung des Vertrages der sozialrechtliche Status von der Deutschen Rentenversicherung anders bewertet, muss der Auftraggeber auf der Grundlage der gezahlten Nettovergütung Sozialbeiträge nachzahlen. Diese Nachzahlungen schuldet der Auftraggeber allein, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Abweichende vertragliche Vereinbarung sind unwirksam.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urt. v. 24.10.2024 – L 12 BA 9/23 – zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Rundfunkreporters als freier Mitarbeiter entschieden:
„(…) Mehr noch als diese – eingeschränkte – Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass seine Tätigkeit für die Klägerin während der übernommenen Dienste durch die Eingliederung in ihre Organisation geprägt ist. Schon die vorgelegten Unterlagen, die Vertragsbestandteil geworden sind, belegen eine solche Eingliederung. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Das Urteil des LSG ist erneut ein Urteil, welches den Status als Selbständiger nicht bestätigt hat. In den letzten Jahre ergibt sich eine (starke) Tendenz, bei freien Mitarbeitern eine Beschäftigung festzustellen.
Das Urteil ist insoweit bemerkenswert, als dass der zu bewertenden Rundfunkreporter gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für die Rundfunkanstalt ausgeführt hat.
Die Tätigkeit als Reporter zu aktuellen Themen wurde als Beschäftigung angesehen. Hier ergaben sich Inhalte der Tätigkeit nach aktuellen Themenlagen und nach Entscheidungen der täglichen Konferenz.
Die zusätzlichen Aufträge zur Herstellung von Hörfunkbeiträgen wurde demgegenüber als selbständige Tätigkeit eingestuft. Die bestehende Abhängigkeit von den technischen Geräten der Sendeanstalt soll dabei kein entscheidendes Gewicht haben.
Diese Bewertung des LSG ist überraschend. In aller Regel wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu verzeichnen sein, wenn die Leistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck und unter Einsatz der Betriebsmittel des Auftraggebers erfolgt.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Es wird für das Statusfeststellungsverfahren fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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