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Erste Entscheidungen zum MoPeG

Erste Entscheidungen zum MoPeG
Aktuelles
09.01.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Erste Entscheidungen zum MoPeG

Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus. das entschied das OLG München mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (– 34 Wx 71/24 e –).

Der Fall

Im Grundbuch waren als Eigentümer von Grundbesitz seit dem Jahr 2000 mehrere Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen, die am 2.1.2024 eine Verwaltungs GmbH gründeten. Diese Verwaltungs GmbH ist als weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten, die sodann in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde, wobei die Verwaltungs GmbH die Stellung des Komplementärs und die übrigen Gesellschafter jeweils die eines Kommanditisten erhielten. Am selben Tag meldete der Urkundsnotar die errichtete Kommanditgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an und teilte mit, dass die Gesellschaft die bereits bisher unter den künftigen Kommanditisten bestehende im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortsetze, weiter, dass sämtliche künftige Kommanditisten im Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermerkt seien. Alle Beteiligten würden bewilligen, die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtigzustellen, dass die unter der Bezeichnung der angemeldeten GmbH & Co. KG eingetragen werde.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 29.2.2024 unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Voreintragung ins Gesellschaftsregister bei dem hier vorliegendem Statuswechsel zurück. Nach Art. 229 § 21 EGBGB n.F. komme eine Grundbucheintragung ohne vorherige Eintragung ins Gesellschaftsregister nur in Frage, wenn vor dem 1.1.2024 die Urkunde erstellt und der Antrag ebenfalls vorher gestellt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auch aus dem Umkehrschluss zu § 107 Abs. 2 Satz 2 HGB, nach dem ein Rückwechsel in eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich sei, sowie analog § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG folge, dass im Zuge der Sicherheit der Identitätswahrung und dessen Nachweises eine Voreintragung im Gesellschaftsregister unumgänglich erscheine.

Die Entscheidung

Die Beschwerde des Urkundsnotars hatte Erfolg.

Bei einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten ist das Grundbuch richtigzustellen. Dass nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Kommanditgesellschaft im Grundbuch nun per se deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dass die Eintragung nach einem identitätswahrenden Formwechsel eine Voreintragung erfordern würde, ergibt sich aus § 707c BGB nicht. Angesichts der expliziten Regelungen wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls hiervon abhängig machen wollen, eine entsprechende Bestimmung geschaffen hätte.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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