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Insolvenzantrag der Krankenkasse gegen Steuerberater rechtswidrig

Insolvenzantrag der Krankenkasse gegen Steuerberater rechtswidrig
Aktuelles
20.12.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Insolvenzantrag der Krankenkasse gegen Steuerberater rechtswidrig

Die Stellung eines Insolvenzantrages ist nicht bereits immer dann gerechtfertigt, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Krankenkasse hat vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 24.7.2024 (- L 10 KR 343/24 B ER -).

Ein selbständiger Steuerberater zahlte seit Dezember 2021 für einen Arbeitnehmer keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die gesetzliche Krankenkasse stellte daraufhin beim AG einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters als Arbeitgeber. Dieser beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Krankenkasse den Insolvenzantrag zurückzunehmen habe.

Das SG wies den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Steuerberaters gab das LSG dem Antrag statt.

Auch wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen mögen hat die Krankenkasse darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen.

Hier hat die Krankenkasse ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient hat, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben. Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, sind weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung droht. Denn nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet wurde.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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