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Verfällt angesammelter Urlaub aus Zeiten von Beschäftigungsverboten?

BAG: Urlaubsansprüche bleiben trotz Beschäftigungsverbot erhalten
Verfällt angesammelter Urlaub aus Zeiten von Beschäftigungsverboten?
Frage der Woche
30.12.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Verfällt angesammelter Urlaub aus Zeiten von Beschäftigungsverboten?

BAG: Urlaubsansprüche bleiben trotz Beschäftigungsverbot erhalten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.08.2024 (Az.: 9 AZR 226/23) entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen auch während mehrerer aufeinander folgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote erhalten bleiben. Der Fall betraf eine Zahnärztin, die wegen zweier Schwangerschaften über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht arbeiten konnte. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung von 68 Urlaubstagen mit der Begründung, dass während der Verbotszeiträume keine Urlaubsansprüche entstanden oder diese jedenfalls verfallen seien.

Das BAG widersprach dem und stellte klar: Nach § 14 S. 2 MuSchG kann angesammelter Urlaub nach dem Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Verbotszeiten aufeinander folgen und die Arbeitnehmerin dadurch den Urlaub nicht rechtzeitig antreten konnte.

Die Urlaubsansprüche seien sämtlich entstanden, da die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 24 S. 1 MuSchG Arbeitszeiten gleichgestellt seien. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, wonach Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.

Bei mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten könne die Arbeitnehmerin ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie könne daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Folgen für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Urlaubsansprüche während des Beschäftigungsverbots fortgeführt werden. Das Urteil verdeutlicht, dass ein Verfall dieser gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen ist. Eine vorausschauende Planung sowie eine sorgfältige Dokumentation der Urlaubsansprüche sind daher unerlässlich, um spätere Konflikte zu vermeiden.

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Aigerim Rachimow
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