SGB II-Anspruch auf Kosten für das Einfrieren von Spermien
Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat entschieden (LSG NRW, Urt. v. 05.12.2019 – L 7 AS 845/)1):
Ein Hartz-IV-Empfänger hat einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Kosten für die Konservierung seiner Samenzellen zur Erhaltung seiner Fähigkeit, eigene Kinder zu haben.
Im entschiedenen Fall bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter. Aufgrund einer Immunerkrankung musste er sich einer Chemotherapie unterziehen. Wegen der drohenden Unfruchtbarkeit beauftragte er die Kryokonservierung seiner Spermienzellen. Die hierfür entstehenden Kosten betragen 297,50 EURO pro Jahr.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab, ließ jedoch die Berufung zu.
Das LSG NRW schloss sich nunmehr der Auffassung des Klägers an und erkannte die Kosten des Einfrierens von Spermien als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II an.
Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen. Insofern handele es sich vorliegend um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit um einen existenziell notwendigen Bedarf i. S. d. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfüge.