Selbstbeurlaubung als Kündigungsgrund?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 20.05.2021 – 2 AZR 457/20):
„Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags ´an sich´ geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen.“
Ergänzende Hinweise
Entscheidungen der Arbeitsgerichte führen immer wieder zu Missverständnissen. Das hier zitierte Urteil ist ein Beleg dafür. Der Leitsatz könnte dazu verleiten anzunehmen, die Selbstbeurlaubung sei stets geeignet, dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, womöglich gar durch eine außerordentliche und fristlose Kündigung, beenden zu können. Bedeutsam ist der Hinweis des BAG, dass der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ´an sich´ geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen. ´An sich´ heißt eben nicht, dass das auch für den konkret entschiedenen Fall gilt. Ein ´an sich´ reicht auch nicht aus, denn das ist nur eine Voraussetzung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. So hat der Arbeitgeber den Prozess im vorliegenden zitierten Fall letztlich verloren. Ein ´an sich´ reicht eben nicht.