Schaden wegen coronabedingter Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Bauvorhabens
Vor dem Kammergericht (KG) streiten Auftraggeber und Auftragnehmer über den Ersatz von Schäden, die dem Auftraggeber durch eine verzögerte Fertigstellung eines Bauvorhabens entstanden waren (KG, Urt. v. 24.05.2022 – 21 U 156/21, NJW-Spezial 2022, 398). Im Ergebnis gab das Gericht dem Auftraggeber Recht.
In den Entscheidungsgründen des Urteils des KG heißt es:
„(2) Allerdings hat es die Beklagte unterlassen, konkret und mit Bezug auf den Ablauf ihres Bauvorhabens darzulegen, inwieweit sie durch unvorhersehbare coronabedingte Störungen an einer Fertigstellung der Wohnung vor dem tatsächlichen Übergabetermin, dem 6. Juli 2020 gehindert war. Sie hat sich nur pauschal darauf berufen, dass ´Bauarbeiter diverser Nationalitäten ihren Zielort nicht erreichen´ konnten (Schriftsatz vom 7. Februar 2022, S. 2), dass ´Lieferketten, insbesondere für Baumaterialien bekanntlich unterbrochen´ gewesen seien (Schriftsatz vom 27. September 2021, S. 2) sowie dass Hygienevorschriften und Abstandsregeln den Arbeitsfortschritt auf der Baustelle gehemmt hätten (Schriftsatz vom 4. Mai 2022, S. 1 f).
Dies ist nicht ausreichend, weil vollständig unklar bleibt, welcher konkrete Arbeitsablauf auf der Baustelle durch welche Störungen ab wann beeinträchtigt war, wie lange die Störung andauerte und inwieweit dies Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Leistung hatte, also die Fertigstellung der von den Klägern gekauften Wohnung Nr. 11.“