Sachverständigengutachten erfordern eine ausreichende Qualifikation des Gutachters
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – XII ZB 197/24 [Leitsatz]:
„Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Wenn der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert ist, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726).“