Rückzahlung von Studienkosten bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.05.2023 – 7 Sa 249/22):
„Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Studienkosten in jedem Fall einer ohne wichtigen Grund ausgesprochenen Eigenkündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, zu der er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst oder mitveranlasst wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.“
Ergänzende Hinweise
Die Sache ist für die öffentliche Hand brisant! Das Verfahren ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 227/23 anhängig. Die im konkreten Fall maßgebliche Klausel über die Rückzahlung von Studienkosten beruht auf der Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 01.01.2018 und findet sich bundesweit in einer Vielzahl von Ausbildungs- und Studienverträgen aller Bundesbehörden.