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Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wegen (ganz geringer) Überschreitung der Einkommensgrenze

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wegen (ganz geringer) Überschreitung der Einkommensgrenze
Aktuelles
30.06.2022 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2022

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wegen (ganz geringer) Überschreitung der Einkommensgrenze

Die gesetzliche Krankenversicherung besteht nicht nur aus der Pflichtversicherung. Gesetzlich versichert im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) V ist eine Person, die über eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Krankenversicherung oder über eine Familienversicherung verfügt. Die Versicherungsarten sind hinsichtlich der Leistungen (fast) identisch. Allerdings sind die Voraussetzungen der verschiedenen Arten der gesetzlichen Krankenversicherung sehr unterschiedlich. In der Familienversicherung gilt z.B. eine strenge Einkommensgrenze.

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat mit Urt. v. 21.04.2022  – L 1 KR 84/21 – die (strenge) Einkommensgrenze der Familienversicherung in der GKV als verfassungsgemäß bestätigt.

„Mit dem Mindestbeitrag will der Gesetzgeber verhindern, dass freiwillig Versicherte sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können, es soll letztlich ein vertretbarer Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung erreicht werden. Der Gesetzgeber hat hier dem Versicherungsprinzip gegenüber dem Solidaritätsprinzip im Interesse einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung den Vorrang eingeräumt (…).“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Der Kläger war zunächst familienversichert. Durch eine Rentenerhöhung wurde seine Rente auf ca. 428,00 Euro angehoben. Damit überschritt der Kläger die Einkommensgrenze für 2016 von 415,00 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung beendete rückwirkend die Familienversicherung und verlangte einen monatlichen Beitrag von 180,00 Euro.

Das LSG bestätigte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts. Die Festsetzung eines Beitrages zur freiwilligen Versicherung auf der Grundlage eines Einkommens unterhalb der Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V komme nicht in Betracht. Bei der Mindestbemessungsgrenze handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen. Mit dem Mindestbeitrag will der Gesetzgeber verhindern, dass freiwillig Versicherte sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können. Ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht zu entscheiden.

Fehlen dem freiwillig versicherten Mitglied die finanziellen Möglichkeiten den Mindestbeitrag zu entrichten, können Ansprüche auf anderweitige Sozialleitungen bestehen.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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