Rücktritt vom strafbaren Versuch
Der Bundesgerichtshof (BGH) zur Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch wie folgt entschieden (BGH, Beschluss vom 26.09.2023 – 2 StR 206/23):
„Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst festgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2015 ‒ 4 StR 359/15 mwN). Maßgeblich dafür ist ‒ wie für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ‒ das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Der Rücktrittshorizont kann auch noch nachträglich korrigiert werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber zum Ergebnis kommt, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hat (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 ‒ 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; LK-StGB/Murmann, 13. Aufl., § 24 Rn. 176 ff. mwN). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat in unmittelbarem Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 ‒ 4 StR 345/21).“