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Risiko Sozialversicherungspflicht trotz Gründung einer GmbH oder UG?

Risiko Sozialversicherungspflicht trotz Gründung einer GmbH oder UG?
Frage der Woche
31.05.2024

Risiko Sozialversicherungspflicht trotz Gründung einer GmbH oder UG?

Das Risiko der Sozialversicherungspflicht für einen vermeintlich selbständigen Vertragspartner ist für einen Laien nur schwer erkennbar. Von den Fällen der Schwarzarbeit und den zwischenzeitlich weithin bekannten Sachverhalten (z.B. Honorarärzte / Honorarpflegekräfte) abgesehen, ist eine Bewertung des sozialrechtlichen Status zwischenzeitlich ausgesprochen schwierig. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist dabei nicht immer klar und eindeutig. Jetzt hat die Deutsche Rentenversicherung (Zeitschrift summa summarum,  Ausgabe 2/24) auf eine neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen.

Gründung einer GmbH oder UG als Lösung?

Die Gründung einer GmbH oder UG führt für sich allein führt nicht zur Vermeidung des Risikos der Sozialversicherungspflicht!

Was wurde vom BSG festgestellt?

Das BSG hat am 20.07.2023 in drei Urteilen (- B 12 R 15/21 R -; – B 12 BA 4/22 R -; – B 12 BA 1/23 R -) zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaften-Geschäftsführen einer GmbH oder UG entschieden. Die Besonderheit dabei war, dass es sich um sog. „Ein-Mann-GmbH“ („Ein-Mann-UG“) handelte. Hier ist der alleinige Geschäftsführer auch der alleinige Gesellschafter. Diese GmbH bzw. UG schlossen dann Verträge zur Erbringung von Dienstleitungen.

Im Ergebnis stellte das BSG fest, dass die Vertragsbeziehung zwischen der GmbH bzw. UG einerseits und dem Auftraggeber andererseits nicht dazu führt, dass eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers zum Auftraggeber ausgeschlossen ist. Da es für eine Sozialversicherungspflicht auf den sozialrechtlichen Begriff der „Beschäftigung“ ankommt, ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich.

Mangels eines über die Erbringung der Arbeitsleistung hinausgehenden Vertragsinhalts spricht nach Ansicht des BSG nichts dagegen, das zwischen dem Auftraggeber und der GmbH/UG vereinbarte Entgelt als Tätigkeitsvergütung heranzuziehen. Der Nettorechnungsbetrag stellt somit die Grundlage für die nachzuzahlenden Sozialbeiträge dar.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Hinweise der Deutsche Rentenversicherung in der Zeitschrift summa summarum deuten darauf hin, dass die Urteile des BSG jetzt ausgewertet wurden in zum Gegenstand der Betriebsprüfungen gemacht werden.

Es sollte daher für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer „Ein-Mann-GmbH“ (oder „Ein-Mann-UG“) eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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