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Reichweite eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs („ordnungsgemäße Abrechnung“)

Reichweite eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs („ordnungsgemäße Abrechnung“)
Aktuelles
01.04.2023

Reichweite eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs („ordnungsgemäße Abrechnung“)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden (LAG München, Urt. v. 24.01.2023 – 6 Sa 326/22):

„Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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