Rechtswidrige befristete Arbeitszeiterhöhung
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat im Leitsatz wie folgt entschieden (ArbG Köln, Urt. v. 25.04.2024 – 8 Ca 423/24):
„Das systematische Angebot des Arbeitgebers, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten ´verdient´ werden kann, stellt keinen geeigneten Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung i. S. d. § 307 BGB dar.“