Rechtsformzusatz „eGbR“ muss nicht zwingend dem Namen der Gesellschaft nachfolgen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ nicht zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung stehen müsse (OLG Köln, Beschl. v. 24.04.2024 – 4 Wx 4/24).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist die zur Eintragung angemeldete Gesellschaftsbezeichnung ´O. eGbR D.-straße N01´ zulässig und eintragungsfähig.
Sinn und Zweck von § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB sprechen nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz zwingend dem Namen der Gesellschaft nachfolgen muss. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als ´Zusatz´ bezeichnet wird, sagt nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden muss.
Für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird, solange die Rechtsform dadurch nicht unklar wird.“