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Probezeit darf nicht der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechen

Probezeit darf nicht der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechen
Aktuelles
11.03.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Probezeit darf nicht der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechen

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 5.12.2024 entschieden (2 AZR 275/23).

Der Fall:

Der wurde am 1.9.2022 zunächst zur Probe bis zum 28.2.2023 eingestellt. Gleichzeitig war der Arbeitsvertrag bis zum 28.2.2023 befristet. Während der Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.2022 zum 11.11.2022. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam, da im bis zum 28.2.2023 befristeten Arbeitsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden sei. Denn die dort geregelte Probezeit stehe im Missverhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Beklagte nicht ausgesprochen, weshalb das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG dies bestätigt.

Die Entscheidung:

Auf die Revision des Klägers hat das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.10.2022 erst zum 30.11.2022 aufgelöst worden ist.

Zwar war die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam. Eine Kündigung war jedoch mit der Frist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats möglich. Denn die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung ließ die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt. Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Vorliegend hatten die Parteien eine sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristung getroffen.

Hinweis:

Nach der Neufassung von § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Die Frage des angemessenen Verhältnisses von Befristungsdauer und Probezeit wird unterschiedlich beurteilt. Das BAG hat sich seit der Anpassung des TzBfG im August 2022 mit der Auslegung des § 15 Abs. 3 TzBfG noch nicht befasst. Der LAG Schleswig-Holstein kam im Urteil vom 18. Oktober 2023 (– 3 Sa 81/23) zu dem Ergebnis, dass eine Probezeit angemessen ist, wenn sie die Hälfte der Befristungsdauer umfasst.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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