Privilegierte Arbeitnehmerhaftung – innerbetrieblicher Schadenausgleich
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat im amtlichen Leitsatz wie folgt ausgeführt (LAG Niedersachsen, Urt. v. 10.04.2024 – 2 Sa 642/23):
„Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen.“