Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung eines Arbeitnehmers
behinderungsgerecht zu beschäftigen, wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 649/19 – NZA 2021, 406):
„1. Das Angebot eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, eine Tätigkeit zu leisten, die zwar behinderungsgerecht, aber nicht von den vertraglichen Vereinbarungen umfasst ist, bezieht sich nicht auf die im Sinne von § 294 BGB zu bewirkende Tätigkeit. Ein solches Angebot kann den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen und keinen Vergütungsanspruch aus § 615 S. 1 in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB begründen.
- Verletzt der Arbeitgeber den Anspruch eines schwerbehinderten Menschen aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a.F. bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, ihm eine Vertragsänderung mit einer behinderungsgerechten Beschäftigung anzubieten, kann dies einen Anspruch auf Vergütung als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB begründen. Ein solcher Anspruch setzt jedoch – anders als der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung – Verschulden des Arbeitgebers voraus und betrifft prozessual gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung einen anderen Streitgegenstand.“