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§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden

Bedeutender Fremdschaden bemisst sich nach Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden
Aktuelles
15.02.2020

§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden

Bedeutender Fremdschaden bemisst sich nach Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Kenntnis eines bedeutenden Fremdschadens führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Zur Höhe der Wertgrenze werden von Gerichten unterschiedliche Ansichten vertreten, z.B.:

LG Dresden, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 Qs 29/19:  ab 1500 EUR netto

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.11.2018 – 5 Qs 73/18: 2500 EUR netto

LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16: 1500 EUR netto.

Das OLG Stuttgart hat entschieden (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17), dass es sich nicht um eine starre Wertgrenze handelt. Vielmehr sei diese veränderlich und orientiere sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung und dem jährlich veröffentlichten Verbraucherindex.

Wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz komme allerdings eine Anhebung nur bei grundlegenden Veränderungen dieser wirtschaftlichen Grundlagen in Betracht.

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