§ 4 KSchG gilt nicht für die Klage eines Arbeitgebers gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass § 4 KSchG nicht für die Klage eines Arbeitgebers gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers gelte (BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 214/20, NJW 2020, 3675). In den Entscheidungsgründen heißt es:
Diese Vorschrift ist für eine Klage – zumal des Arbeitgebers – gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig (für eine Klage des kündigenden Arbeitnehmers vgl. BAG 21. September 2017 – 2 AZR 57/17 – Rn. 13 ff., BAGE 160, 221). Der Antrag ist daher gemäß dem vom Kläger nicht beanstandeten Verständnis beider Vorinstanzen insgesamt – nur – als Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auszulegen, mit der der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 30. Juni 2018 festgestellt werden soll (vgl. BAG 24. Oktober 1996 – 2 AZR 845/95 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 84, 255).