Ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden (OLG Brandenburg, Urt. v. 08.07.2020 – 7 U 64/19, NJW-Spezial 2020, 561 [aus den Entscheidungsgründen]):
Die Berufung ist begründet.
Wegen eines schweren Mangels bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung der Beklagten auf den 18. Dezember 2017 ist auf die Klage der Klägerin die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse festzustellen. Weil nicht alle Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sind, sind dennoch gefasste Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig.
Die Nichtigkeitsklage unterliegt keiner Klage- oder Ausschlussfrist. Sollte die Dreijahresfrist nach § 242 I AktG gelten, so hat die Klägerin sie jedenfalls eingehalten. Sie hat die Klage ein halbes Jahr nach der Beschlussfassung eingereicht.
Es obliegt der beklagten Gesellschaft darzulegen, sie habe die Einladung an die ihr dazu von den Gesellschaftern aufgegebenen Adressen abgesandt oder die Einladung sei ihnen auf andere Weise zugegangen. So findet Berücksichtigung, dass ein Gesellschafter, die (Nicht-)Tatsache, die Einladung habe ihn nicht erreicht, in aller Regel nicht vollständig darlegen und beweisen kann. Der Beklagten ist die ihr obliegende Darlegung nicht gelungen.
Die Beklagte hätte eine erhebliche Darlegungserleichterung für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie die Einladung an die Klägerin an die von ihr angegebene Adresse abgesandt hätte. Dann wäre es allein auf die Absendung angekommen. Aber hier reicht die Darlegung der Absendung nicht aus, weil das Einladungsschreiben nicht an die dafür von der Klägerin angegebene Adresse abgesandt wurde. Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Klägerin habe ihr die fragliche Adresse zuvor mitgeteilt (Bl. 88), auf das Bestreiten der Klägerin weder näher ausgeführt, noch unter Beweis gestellt. Die Schilderungen der Beklagten zu Paket- und Briefnachsendungen (Bl. 195) betreffen Verbindungen der Klägerin zu einer anderen Gesellschaft und deren Mitarbeitern, nicht zur Beklagten.
Da die Beklagte die Darlegungserleichterung rechtzeitiger Absendung an die ihr aufgegebene Adresse nicht in Anspruch nehmen kann, hätte sie den Zugang der Einladung bei der Klägerin darlegen müssen. Das ist ihr nicht gelungen.