Offenkundige Tatsachen im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Digitalisierung in der Justiz. Im Leitsatz einer Entscheidung des BGH aus dem Mai 2023 heißt es zu §§ 727, 291 ZPO (BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21):
„Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.“