Nutzung von Feld- und Wirtschaftswegen durch einen Landwirt – zum Entstehen eines Gewohnheitsrechts
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat im Orientierungssatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2023 – 6 U 191/22):
„Es gibt keinen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wonach es Landwirten grundsätzlich gestattet sei, sämtliche bestehenden Feld- und Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen.
Eine über lange Zeit praktizierte Nutzung eines Weges begründet keine generell-abstrakte Regelung einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen einer bestimmten Art, die über den Einzelfall hinausweist. Die aus der langen Übung abgeleitete Gestattung bezieht sich nur auf den streitgegenständlichen Weg, nicht auf mehrere Wege gleicher Art, und die Nutzung beschränkt sich auf die betroffenen Eigentümer und damit auf bestimmte Personen. Sie hat konkret-individuellen Charakter und betrifft damit lediglich einen Einzelfall.“