Nur abgestufte Auskunft bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern wegen Kosten für das Pflegeheim
Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt. Das entschied das Bundessozialgericht am 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R
Der Fall:
Der Vater des Klägers lebt in einem Seniorenwohnheim und erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege. Er ist geschieden und hat neben dem Kläger noch einen weiteren Sohn, beschäftigt als Chief Technology Officer (CTO) in einer Digitalagentur mit über 100 Mitarbeitern und einem Honorarumsatz im hohen siebenstelligen Bereich. , Der Sozialhilfeträger teilte dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass sein Bruttoeinkommen die Grenze von 100.000 € jährlich überschreite und verlangte Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil mit den genannten Informationen die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt sei und deshalb keine Auskunftspflicht bestehe.
Das LSG gab der Klage statt und hob den Auskunftsbescheid auf. Zwar sei die Vermutungsregel des § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII mit den öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet widerlegt. Im sich anschließenden Auskunftsverfahren sei aber ein gestuftes Vorgehen erforderlich: In einem ersten Schritt sei der Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Auskünfte über das zu erwartende Bruttojahreseinkommen des potentiell Unterhaltsverpflichteten einzuholen. Erst wenn auf dieser Grundlage die 100.000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sei, bestehe in einem zweiten Schritt ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich auch auf Vermögen beziehe.
Die Entscheidung:
Die Revision des Sozialhilfeträgers hatte vor dem BSG keinen Erfolg.
Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht auch für die Kosten der Hilfe zur Pflege seit 1.1.2020 erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird; diese Vermutung kann wiederlegt werden.
Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht. Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft jedoch auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100 000 Euro-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.