Nichtige Verfallklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Wirksamkeit einer sog. Verfallklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag befasst (BAG, Urt. v. 26.11.2020 – 8 AZR 58/20).
In den Leitsätzen des Gerichts heißt es:
„1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
2. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.
3. Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.“
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung des BAG ist für die Rechtspraxis von großer Bedeutung. Interessanterweise ging es in dem durch das Gericht ausnahmsweise nicht um Ansprüche eines Arbeitnehmers gegenüber seinem (früheren) Arbeitgeber, sondern um Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadensersatz – teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht. Diese standen mit Blick auf eine Verfallklausel in Rede. Mit Blick auf die Ansprüche, die der Arbeitgeber aus abgetretenem Recht geltend gemacht hatte, sah das BAG die Verfallklausel von Vornherein als nicht maßgeblich an. Aber auch mit Blick auf die eigenen Ansprüche des Arbeitgebers vermochte dem Arbeitnehmer die Verfallklausel nicht helfen, da das BAG diese als nichtig ansah (siehe dazu Leitsätze 1 und 2). Spannend ist dann noch Leitsatz 3. Die dort vertretene Auffassung stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BAG dar. Demnach kann sich der Arbeitgeber ebenfalls auf die Nichtigkeit der Klausel berufen.