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Neues von der „Lückenrechtsprechung“

Neues von der „Lückenrechtsprechung“
Aktuelles
07.08.2024

Neues von der „Lückenrechtsprechung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 04.06.2024 – VI ZR 374/23):

„Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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