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Neuer Referentenentwurf zu einem Hinweisgeberschutzgesetz

Neuer Referentenentwurf zu einem Hinweisgeberschutzgesetz
Aktuelles
02.05.2022

Neuer Referentenentwurf zu einem Hinweisgeberschutzgesetz

Mit einem neuen Entwurf sind einige Ungereimtheiten des Entwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode bereinigt worden.

Waren im alten Entwurf noch „alle Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind“, mögliche Hinweisgegenstände, sind dies nun – abgesehen von einer Liste steuerrechtlicher Regelungen – zwar immer noch „alle Verstöße, die strafbewehrt sind“, aber sonst nur noch solche „Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“.

Die externe Meldestelle, an die Hinweise über ein Fehlverhalten alternativ zur internen Meldestelle gemeldet werden können, war im ehemaligen Entwurf noch beim Bundesdatenschutzbeauftragten angesiedelt. Dies hätte wohl schnell zu einer Überforderung dieser Behörde geführt. Nach dem neuem Referentenentwurf wird die externe Meldestelle nun beim Bundesamt für Justiz errichtet.

Der Vorläuferentwurf sah eine Haftungsprivilegierung für den Hinweisgeber vor, der fahrlässig unrichtige Informationen verbreitet. Diese Regelung wurde in den neuen Referentenentwurf übernommen. Ein Unternehmer, dessen Ruf möglicherweise ruiniert wird, ist damit schutzlos gestellt, egal wie groß der Schaden ist. Mit dem europarechtlich geforderten  Schutz vor Repression hat das nichts zu tun. Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren sollte dies korrigiert werden.

Leider geht der aktuelle Gesetzentwurf weiterhin von einer Gleichwertigkeit der internen und externen Meldewege aus. Der Hinweisgeber hat die freie Wahl, ob er sich an das Unternehmen und die dortigen Melde-Kanäle oder an die externe Behörde wendet. Der Gesetzgeber hätte besser mit entsprechenden Anreizen potentielle Hinweisgeber dazu veranlassen sollen, zunächst die interne Meldestelle zu nutzen. So sieht es bislang auch das Bundesarbeitsgericht.

Zudem fordert die EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten ausdrücklich auf, die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber den Meldungen über externe Meldekanäle dann zu bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchten muss.

Auf der anderen Seite wäre es wünschenswert, Arbeitnehmer eines Unternehmens gesetzlich zu verpflichten, bei hinreichend schwerwiegendem Verdacht eine interne Meldung vornehmen zu müssen. Hier könnte der Gesetzgeber Hinweise geben, wie ein schwerwiegender Verdacht beschaffen und welcher Art der Verstoß sein muss. Durch solche Regeln könnte Rechtssicherheit geschaffen werden, die den Beteiligten dient und dem Zweck des geplanten Gesetzes Nachdruck verleihen kann.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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