Nebenjob als Notärztin / Notarzt regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Ärzte/innen, die im Nebenjob als Notärzte im Rettungsdienst tätig sind, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Mit Urteilen vom 19.10.2021 bejahte das Bundessozialgericht diese Fragestellung in 3 Fällen.
Als maßgebliche Kriterien für die Annahme einer Sozialversicherungspflicht bewertete der 12. Senat die Eingliederung der Notärztinnen und Notärzte in den öffentlichen Rettungsdienst während ihrer Tätigkeit; dies vor dem Hintergrund, dass die ärztlichen Notfalleinsatzkräfte u.a. der Verpflichtung unterlagen, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Darüber hinaus erfolgte die Tätigkeit unter Einsatz fremder (Personal- und Sach-)Mittel.
Als nicht entscheidend bewertete das BSG die Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit; auch dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Die Notärztinnen und Notärzte hätten zudem aufgrund der Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit gehabt, ihren eigenen Gewinn während der Dienste durch unternehmerisches Handeln zu steigern, die Einkünfte seien nur durch Übernahmen von mehr Diensten zu steigern gewesen.
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