Nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.02.2024 – IX ZR 106/21):
„Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.“