Nachschusspflicht bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zu § 735 BGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – II ZR 150/19):
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.