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Muss ein Betreuer bestellt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht?

Muss ein Betreuer bestellt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht?
Frage der Woche
12.08.2022

Muss ein Betreuer bestellt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht?

Grundsätzlich nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.06.2022 – XII ZB 544/21). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann.“

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
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