Muss ein 67-jähriger Schwerbehinderter zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass ein 67-jähriger Schwerbehinderter, der sich um eine Stelle beworben hat, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden musste. Der Bewerber, der die Regelaltersgrenze überschritt, wurde nicht berücksichtigt, da eine jüngere, qualifizierte Bewerberin zur Auswahl stand. Dies wurde im Sinne der Generationengerechtigkeit als zulässig erachtet.
Die Entscheidung stützt sich auf die Tatsache, dass die Ablehnung nicht aufgrund der Schwerbehinderung, sondern aufgrund des Alters erfolgte. Das Gericht bestätigte, dass die Kommune das legitime Ziel verfolgte, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und jüngere Mitarbeiter zu fördern. Der Bewerber hatte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefordert, jedoch ohne Erfolg, da kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Alterskriterien bei der Personalauswahl eine Rolle spielen können, solange sie nicht diskriminierend sind. Es ist jedoch wichtig, eine transparente und faire Rekrutierungspraxis zu gewährleisten, um potenzielle rechtliche Konflikte zu vermeiden. Arbeitgeber sollten zudem Schulungen zur Sensibilisierung für Altersdiskriminierung in Betracht ziehen, um eine integrative Unternehmenskultur zu fördern.
(LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2024 – 6 SLa 257/24)
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