Muss der Mieter den Einbau eines Funk-Heizkostenverteilers dulden?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Konstanz (AG Konstanz, Urt. v. 21.10.2021 – 4 C 163/21, NJW-Spezial 2022, 3). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Die Beklagten sind auch bei einer nachträglichen Änderung der Geräte zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung bzw. § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet, dies zu dulden. Indem sie dies klar und deutlich ablehnten, befanden Sie sich im Verzug und ist die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit als Verzugsschaden zu ersetzen, (…). Hinsichtlich eines Anspruchs des Vermieters auf nachträgliche Änderung der Verbrauchserfassung nun durch ein Funksystem schließt sich der hier zuständige Richter vollumfänglich der einschlägigen BGH-Entscheidung an (…).“