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Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen für die Sitzungen zur Verfügung stellen?

Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen für die Sitzungen zur Verfügung stellen?
Frage der Woche
15.12.2020

Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen für die Sitzungen zur Verfügung stellen?

Nein, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2020 – 5 TaBV 25/19). In den Entscheidungsgründen heißt es:

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Zu den sachlichen Mitteln, die der Arbeitgeber für die Sitzungen des Betriebsrats zur Verfügung stellen muss, gehören Stühle in ausreichender Anzahl. Darüber herrscht unter den Beteiligten kein Streit. Den Anspruch auf die erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums hat die Arbeitgeberin erfüllt, indem sie dem Betriebsrat drei dreh- und rollbare Bürostühle sowie sechs Freischwinger zur Verfügung gestellt hat. Mit diesen Freischwingern sind unstreitig die Besprechungsräume der Arbeitgeberin bestuhlt; sie entsprechen dem betriebsüblichen Standard und Ausstattungsniveau (vgl. zu diesem Aspekt Fitting 30. Aufl. BetrVG § 40 Rn. 114; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 40 Rn. 16).

Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Beschwerdekammer folgt, dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BAG 20.04.2016 – 7 ABR 50/14 – Rn. 15 ff mwN).

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass es im Streitfall nicht erforderlich ist, den Raum, der für die mehrstündigen Sitzungen des neunköpfigen Betriebsrats genutzt wird, mit weiteren sechs dreh- und rollbaren Bürostühlen mit Armlehnen auszustatten. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass Abschnitt 1 der Arbeitsstätten-Richtlinie „Sitzgelegenheiten“ (ASR 25/1) nicht vorschreibt, dass Stühle in Sitzungs- bzw. Besprechungsräumen drehbar, auf Rollen gelagert und mit Armlehnen ausgestattet sein müssen, greift die Beschwerde nicht an. Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, weil er aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Ausstattung des Sitzungsraums mit Bürodrehstühlen mit Rollen und Armlehnen für erforderlich gehalten hat. In Abgrenzung zum täglich genutzten Bürostuhl werden Stühle in Besprechungsräumen nur für eine gewisse Zeit verwendet, sie sind nicht auf die räumlich begrenzte und monotone Arbeit am Bildschirm ausgerichtet. Es ist den Sitzungsteilnehmern auch aus Sicht der Beschwerdekammer zuzumuten, den Körper oder den Stuhl zu bewegen, um bspw. bei Präsentationen (mittels Beamer) die Sitzposition zu ändern, um ein optimales Sichtfeld auf die Leinwand zu haben. Bei mehrstündigem Dauersitzen ist kein einleuchtender Grund dafür erkennbar, weshalb der aktive Wechsel der Sitzposition oder das Verrücken der Stühle zu gesundheitlichen oder sonstigen Belastungen der Betriebsratsmitglieder führen sollten. Demgemäß durfte der Betriebsrat die beantragte Bestuhlung mit dreh- und rollbaren Bürostühlen mit Armlehnen nicht für erforderlich halten. Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass sich der Betriebsrat bei seiner Entscheidung allein von übersteigerten Komforterwägungen hat leiten lassen. Soweit der Betriebsrat behauptet, dass die von ihm beantragten Stühle kostengünstiger seien, als die Freischwinger, die ihm die Arbeitgeberin angeboten habe, verkennt er, dass die Freischwinger bereits im Betrieb benutzt werden und nicht neu angeschafft werden müssen.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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