Muss der Arbeitgeber Dauerkranke über deren Urlaubsanspruch sowie den Verfall des Urlaubsanspruchs informieren?
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG besteht eine sog. Informationsobliegenheit des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hinsichtlich des Anspruchs auf Erholungsurlaub sowie dessen Verfall. In Kurzform: Ohne rechtzeitige, umfassende und inhaltlich richtige Information kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen sowie Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung nicht in Betracht kommen.
Ob das Ganze auch dann gilt, wenn es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer um einen sog. Dauerkranken handelt, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt.
Es spricht nach unserer Auffassung einiges dafür, eine solche Pflicht bzw. Obliegenheit bei Dauerkranken nicht anzunehmen. Der Dauerkranke kann keinen Urlaub nehmen (vgl. § 9 BUrlG). Es ist sinnlos, ihn zu informieren. Es muss daher in einem solchen Fall bei der sog. 15-Monats-Rechtsprechung bleiben.