Muss das Organ gegenüber der Gesellschaft für Kartellrechtsverstöße haften?
Die Antwort auf diese Frage ist sehr umstritten. Mit der Thematik setzt sich unter anderem ein Beitrag von Schreitter/Lauer in DB 2023, 2035 ff. auseinander [„Organhaftung für Kartellrechtsverstöße – Regressmöglichkeiten der Gesellschaft für Geldbußen im Spiegel aktueller Rechtsprechung“].
Siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 – 6 U 1/22 (Kart).