Muss bei einem sog. Ehegattenarbeitsvertrag / Ehegattenarbeitsverhältnis die Arbeitszeit des mitarbeitenden Ehepartners aus steuerlichen Gründen zwingend aufgezeichnet werden?
Nein. Siehe dazu etwa BFH, Urt. v. 18.11.2020 – VI R 28/18 [Leitsatz zu 3.]:
„Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.“