Müssen Beiträge zur Künstlersozialkasse geleitstet werden, wenn ein einmaliger Auftrag die Schwelle von 450,00 EUR überschreitet?
Nein, meint das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (BSG, Urt. v. 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 R). Auch wenn das Honorar eines einmaligen Auftrags die Geringfügigkeitsschwelle von 450,00 Euro überschreite, müsse der beauftragende Kunde keine Beiträge zur Künstlersozialkasse leisten.
Damit hat das BSG einem klagenden Rechtsanwalt Recht gegeben. Dieser hatte einen Webdesigner mit der Erstellung seiner Kanzlei-Webseite beauftragt. Nach Auffassung des BSG verlangt die Abgabepflicht eine gewisse Regelmäßigkeit der Auftragserteilung, was das BSG für den konkreten Fall verneinte.