Monokausalität bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.05.2024 – 5 Sa 105/23):
„Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer.
An einer Monokausalität kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der seinerzeit geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen seinen Arbeitsplatz im Betrieb wegen Verweigerung eines Corona-Tests nicht mehr aufsuchen konnte und später eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.“