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Monokausalität bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Monokausalität bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aktuelles
02.09.2024

Monokausalität bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.05.2024 – 5 Sa 105/23):

„Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszulösen, grundsätzlich die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Alleinursächlichkeit, Monokausalität).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer.

An einer Monokausalität kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der seinerzeit geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen seinen Arbeitsplatz im Betrieb wegen Verweigerung eines Corona-Tests nicht mehr aufsuchen konnte und später eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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