Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Gewährung von Urlaub
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Gewährung von Erholungsurlaub auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse keinen Urlaubsantrag stellen musste und berechtigt gewesen ist, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber zu nehmen (BAG, Urt. v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19).
In den Urteilsgründen heißt es:
1. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entfielen nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Stellung des Klägers als
(§ 26 Abs. 1 BGB). Diesem oblag es, den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und ihn – erforderlichenfalls förmlich – aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht in Anspruch nehmen würde (vgl. BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 39 ff.).Geschäftsführer/Leiter der Geschäftsstelle
. Selbst wenn der Senat zugunsten des Beklagten unterstellt, der Kläger habe aufgrund der ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse keinen Urlaubsantrag stellen müssen und sei berechtigt gewesen, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Beklagten zu nehmen, lag die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG beim Beklagten, der durch seinen Vorstand vertreten wird