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Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft - Ehrenamt oder nicht?

Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft - Ehrenamt oder nicht?
Frage der Woche
24.02.2024

Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft - Ehrenamt oder nicht?

Das Bundessozialgericht hat zur Frage des Vorliegens eines Ehrenamtes entschieden (BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R). Im Terminbericht v. 12.12.2023 heißt es:

„Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft können ´besoldet oder unbesoldet´ sein (vergleiche § 24 Absatz 3 GenG). Allein die Wahrnehmung gesetzes- und satzungsmäßiger Vorstandsaufgaben spricht damit noch nicht für ein Ehrenamt. Ausschlaggebend für die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen ist, dass sie bei ihren Aufgaben in die Organisation der Klägerin eingegliedert waren. Die Leitungsbefugnis stand insbesondere nur dem dreiköpfigen Vorstand und nicht dessen einzelnen Mitgliedern zu. Keiner von ihnen konnte alleine die Geschäftstätigkeit bestimmen oder missliebige Beschlüsse verhindern. Gegen die Eingliederung und für ein Ehrenamt spricht nicht der gegenüber dem hauptamtlichen Mitglied vergleichsweise geringe Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen. Dem Gesamtvorstand und damit auch dessen Mitgliedern verblieb jedenfalls ein unabdingbarer Kernbereich der Leitung. Dieser umfasst nicht nur die Vertretung nach außen, sondern auch die Geschäftsführung in wesentlichen Angelegenheiten. Auch als ´letztes Glied in der Kette´ waren sie in die Organisation der Klägerin eingebunden. Sie haben bei ihren Entscheidungen die Organisationsabläufe, Einrichtungen und Betriebsmittel der Klägerin genutzt, auch wenn sie die Räume erst nach Geschäftsschluss aufsuchten und keinen Kontakt zu den Mitarbeitern hatten.

Die Beigeladenen sind auch nicht unentgeltlich ohne Erwerbsabsicht tätig geworden. Insoweit sind nicht die subjektiven Einschätzungen der Beigeladenen, sondern objektive Anhaltspunkte maßgebend. Der Aufsichtsratsbeschluss vom 29. November 2006 als Grundlage für die Zahlungen an die Beigeladenen lässt eine unschädliche Aufwandsentschädigung nicht erkennen. Die Zahlungen werden vielmehr als ´Vorstandsvergütung´ bezeichnet, die regelmäßig (14mal jährlich) in jeweils gleicher Höhe anfallen. Anhaltspunkte für die pauschale Abgeltung eines bestimmbaren Aufwands fehlen. Eine erkennbare Orientierung an einer normativen Ehrenamtspauschale (zum Beispiel nach § 31a BGB) liegt ebenfalls nicht vor.“

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Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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